Das würde ich natürlich nie zu einem Beitrag von Juntke schreiben, aber an der Stelle hat er Recht.
Seit Jahren kümmert sich Mobi einen Scheiß um Kundenwünsche, hat weder die gesetzlich vorgeschriebenen lokalen Fonts noch einen 100% sicheren Cookie-Dingsbums gebaut, ist selbstverliebt in die eigene KI und hat dabei jedes Webdesign, die bestehenden Kunden und die damit verbundenen Notwendigkeiten aus den Augen verloren.
Etwas automatische SEO Optimierung, echte Bildoptimierung, mehrsprachige eigene Texte, Javascript ein/ausschalten, mehr vordefinierbare Texte, echtes Kontaktformular, CMS, Megamenü - Fehlanzeige.
Ob es nicht wirklich an der Zeit ist, ein neues System zu versuchen?
WIX ? Hat sich ja schwer gemausert.
Behindertenfreundlich - Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
- Tommy Herrmann
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Re: Behindertenfreundlich - Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Moin,
man kann von einer Software viel erwarten, aber es ist unrealistisch zu glauben, dass alle Anforderungen finanziell für ein Unternehmen sinnvoll umsetzbar sind.
Meiner Meinung nach liegt es in der Verantwortung großer Firmen, ihre Website an das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz anzupassen, und nicht in der Verantwortung von Mobirise, das sich an eine ganz andere Zielgruppe richtet.
Mobirise vertreibt seine Software weltweit, insbesondere auch in den USA, und kann daher nicht auf jedes Gesetz eingehen, das von verschiedenen Ländern erlassen wird. Es ist nicht die Aufgabe eines Webseiten-Generators, solchen Anforderungen nachzukommen, und ich halte diese Forderung für völlig unangemessen.
Diese Aufgabe obliegt eindeutig dem Betreiber der Website und auch dem beauftragten Webdesigner, die dafür verantwortlich sind, die Webseite rechtskonform zu gestalten.
Eine Möglichkeit, die Website barrierefrei zu gestalten, wäre natürlich dennoch eine großartige Erweiterung für Mobirise, um auch Menschen mit Behinderungen zu unterstützen.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein deutsches Gesetz, das die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie (European Accessibility Act) umsetzt. Es wurde 2021 verabschiedet und tritt schrittweise in Kraft – für viele betroffene Unternehmen vor allem ab dem 28. Juni 2025.
Ziel des BFSG:
Das Gesetz soll sicherstellen, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für alle Menschen – auch für Menschen mit Behinderungen – barrierefrei nutzbar sind. Es betrifft insbesondere digitale Angebote, um die Teilhabe am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben zu verbessern.
Welche Dienstleistungen sind betroffen?
Unter anderem:
Websites und mobile Apps
E-Commerce-Angebote
Bankdienstleistungen für Verbraucher
Personenbeförderungsdienste (z. B. Online-Tickets im Nahverkehr)
E-Book-Dienste
Selbstbedienungsterminals, wie Geldautomaten oder Check-in-Automaten
Welche Unternehmen/Dienstleister betrifft das?
Grundsätzlich gilt das BFSG für private Unternehmen, die entsprechende Produkte oder Dienstleistungen anbieten – nicht nur für öffentliche Stellen.
Ausnahmen für Kleinstunternehmen:
Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz (oder einer Jahresbilanzsumme) von höchstens 2 Millionen Euro sind von den Anforderungen des BFSG bei Dienstleistungen ausgenommen.
Achtung: Diese Ausnahme gilt nicht bei Produkten – also z. B. bei der Herstellung barrierefreier Hardware.
BFSG-Checkliste für Dienstleister (ab 28. Juni 2025)
Allgemeine Anforderungen
Bereitstellung barrierefreier digitaler Dienste
Einhaltung von technischen Standards (z. B. EN 301 549 für Websites/Apps)
Informationen, Kommunikation und Support müssen barrierefrei zugänglich sein
Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen bereithalten
Betroffene Dienstleistungsbereiche
Dienstleistungsart Konkrete Beispiele
BFSG-pflichtig?
E-Commerce Online-Shops, Marktplätze, Zahlungsdienste
Ja
Websites & mobile Apps Kundenportale, Buchungssysteme, Infoportale
Ja
Bankdienstleistungen für Verbraucher Online-Banking, Geldautomaten, Kontoeröffnungen
Ja
Personenbeförderung Apps/Websites für Nah-/Fernverkehr, Ticketbuchungen
Ja
E-Book-Dienste E-Book-Plattformen, Lesesoftware
Ja
Selbstbedienungsterminals Check-in-Automaten, Ticketautomaten, Kiosksysteme
Ja
Telefon- und Messenger-Dienste Kundenservice über Chat/Telefon
Ja (bei digitalem Zugang)
Ausnahme für Kleinstunternehmen (nur bei Dienstleistungen!)
Kriterium Schwelle
Beschäftigte Weniger als 10
Jahresumsatz oder Bilanzsumme Höchstens 2 Mio. €
Gilt nur für Dienstleistungen Produkte müssen trotzdem barrierefrei sein
→ Diese Kleinstunternehmen sind von den BFSG-Dienstleistungsanforderungen befreit.
Was Dienstleister jetzt tun sollten
Prüfen, ob das Unternehmen unter die Ausnahmeregelung fällt
Digitale Angebote auf Barrierefreiheit testen (z. B. WCAG 2.1)
Dienstleistungsprozesse anpassen, z. B. Support oder Checkout
Barrierefreie Informationen bereitstellen
Dokumentation zur Konformität führen
man kann von einer Software viel erwarten, aber es ist unrealistisch zu glauben, dass alle Anforderungen finanziell für ein Unternehmen sinnvoll umsetzbar sind.
Meiner Meinung nach liegt es in der Verantwortung großer Firmen, ihre Website an das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz anzupassen, und nicht in der Verantwortung von Mobirise, das sich an eine ganz andere Zielgruppe richtet.
Mobirise vertreibt seine Software weltweit, insbesondere auch in den USA, und kann daher nicht auf jedes Gesetz eingehen, das von verschiedenen Ländern erlassen wird. Es ist nicht die Aufgabe eines Webseiten-Generators, solchen Anforderungen nachzukommen, und ich halte diese Forderung für völlig unangemessen.
Diese Aufgabe obliegt eindeutig dem Betreiber der Website und auch dem beauftragten Webdesigner, die dafür verantwortlich sind, die Webseite rechtskonform zu gestalten.
Eine Möglichkeit, die Website barrierefrei zu gestalten, wäre natürlich dennoch eine großartige Erweiterung für Mobirise, um auch Menschen mit Behinderungen zu unterstützen.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein deutsches Gesetz, das die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie (European Accessibility Act) umsetzt. Es wurde 2021 verabschiedet und tritt schrittweise in Kraft – für viele betroffene Unternehmen vor allem ab dem 28. Juni 2025.
Ziel des BFSG:
Das Gesetz soll sicherstellen, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für alle Menschen – auch für Menschen mit Behinderungen – barrierefrei nutzbar sind. Es betrifft insbesondere digitale Angebote, um die Teilhabe am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben zu verbessern.
Welche Dienstleistungen sind betroffen?
Unter anderem:
Websites und mobile Apps
E-Commerce-Angebote
Bankdienstleistungen für Verbraucher
Personenbeförderungsdienste (z. B. Online-Tickets im Nahverkehr)
E-Book-Dienste
Selbstbedienungsterminals, wie Geldautomaten oder Check-in-Automaten
Welche Unternehmen/Dienstleister betrifft das?
Grundsätzlich gilt das BFSG für private Unternehmen, die entsprechende Produkte oder Dienstleistungen anbieten – nicht nur für öffentliche Stellen.
Ausnahmen für Kleinstunternehmen:
Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz (oder einer Jahresbilanzsumme) von höchstens 2 Millionen Euro sind von den Anforderungen des BFSG bei Dienstleistungen ausgenommen.
Achtung: Diese Ausnahme gilt nicht bei Produkten – also z. B. bei der Herstellung barrierefreier Hardware.
Bereitstellung barrierefreier digitaler Dienste
Einhaltung von technischen Standards (z. B. EN 301 549 für Websites/Apps)
Informationen, Kommunikation und Support müssen barrierefrei zugänglich sein
Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen bereithalten
→ Diese Kleinstunternehmen sind von den BFSG-Dienstleistungsanforderungen befreit.
- Tommy Herrmann
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Re: Behindertenfreundlich - Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Verantwortlich für die rechtskonforme Umsetzung
einer Webseite gemäß dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist immer der Betreiber der Webseite – also das Unternehmen oder die Organisation, die die Website betreibt und öffentlich anbietet.
Verantwortung liegt beim Website-Betreiber
> Der Website-Betreiber ist der Diensteanbieter im Sinne des BFSG.
> Er ist gesetzlich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle BFSG-Vorgaben eingehalten werden.
> Auch wenn ein externer Webdesigner oder eine Agentur beauftragt wird, bleibt die rechtliche Verantwortung beim Betreiber.
Rolle des Webdesigners / der Agentur
> Externe Dienstleister wie Webdesigner oder Agenturen sind vertraglich verpflichtet, die Anforderungen umzusetzen, wenn dies vereinbart wurde.
> Sie haften nur, wenn sie nachweislich schuldhaft mangelhaft liefern (z. B. durch grobe Fahrlässigkeit oder Vertragsverletzung).
> Daher sollte das Thema Barrierefreiheit ausdrücklich im Vertrag geregelt werden (z. B. durch Verweis auf WCAG 2.1 oder EN 301 549).
Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur meine persönliche Meinung.
einer Webseite gemäß dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist immer der Betreiber der Webseite – also das Unternehmen oder die Organisation, die die Website betreibt und öffentlich anbietet.
> Der Website-Betreiber ist der Diensteanbieter im Sinne des BFSG.
> Er ist gesetzlich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle BFSG-Vorgaben eingehalten werden.
> Auch wenn ein externer Webdesigner oder eine Agentur beauftragt wird, bleibt die rechtliche Verantwortung beim Betreiber.
> Externe Dienstleister wie Webdesigner oder Agenturen sind vertraglich verpflichtet, die Anforderungen umzusetzen, wenn dies vereinbart wurde.
> Sie haften nur, wenn sie nachweislich schuldhaft mangelhaft liefern (z. B. durch grobe Fahrlässigkeit oder Vertragsverletzung).
> Daher sollte das Thema Barrierefreiheit ausdrücklich im Vertrag geregelt werden (z. B. durch Verweis auf WCAG 2.1 oder EN 301 549).
Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur meine persönliche Meinung.
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